In meiner wissenschaftlichen Hausarbeit geht es um die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Jugendstrafen. Um einen Überblick zu erlangen, sind für die Beantwortung der Fragen daher folgenden Infos nützlich:
Im Umgang mit jugendlichen Straftätern sieht das Jugendgerichtsgesetz unter anderem auch die Jugendstrafe in Form der Freiheitsentziehung vor, welche bei wiederholter Tatbegehung oder der Begehung von schweren Straftaten (z.B. Tötungsdelikte) für mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre angeordnet werden kann. Der Freiheitsentzug darf jedoch stets erst das allerletzte Mittel sein, um den Jugendlichen für sein Handeln zu belangen. Zuvor sind Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel (z.B. die Anordnung, sich eine Ausbildungsstelle oder Arbeit zu suchen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, sich beim Opfer zu entschuldigen bzw. dieses zu entschädigen, Jugendarrest von max. zwei Wochen o.Ä.) zu verhängen. Erst, wenn die Annahme besteht, dass diese Sanktionen keine Wirkung entfalten oder in der Vergangenheit nicht gewirkt haben, darf der Freiheitsentzug bei Jugendlichen angeordnet werden. Das Jugendgerichtsgesetz ist auf Jugendliche (14-17 Jahre) anzuwenden und kann zudem auch auf Heranwachsende (18-21 Jahre) angewendet werden (z.B., wenn davon auszugehen ist, dass der Heranwachsende nach seiner geistigen Entwicklung auf dem Stand eines Jugendlichen ist).
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